Lagervertrag仓储代理报关协议
§1 Gegenstand des Vertrages
1. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen und Aufwendungen des Lagerhalters für das Gut, soweit er diese den besonderen Umständen nach für erforderlich halten durfte, zu ersetzen.
2. Vom Lagerhalter werden die einzulagernde Güter angeliefert. Die beigefügte Dokumente werden vom Einlagerer an den Lagerhalter übergeben oder der Lagerhalter holt diese Dokumente selbst vom Einlagerer ab.
3. Der Lagerhalter nimmt die Güter im Empfang beim Einlagerer und wird sie unter Beachtung der in §2 beschrieben besonderen Pflichten mit der Sorgfalt einer ordentlichen Lagerarbeit behandeln und einlagern.
Es handelt sich um folgendes Lagergut:
a)
b)
c)
§2 Leistungen des Lagerhalters
1. Ort der Lagerhaltung ist Dreieichstraße 12-14, 64546 Mörfelden-Walldorf
2. Der Lagerhalter hat seine Verpflichtung, die Güter sachgerecht zu erhalten, zu lagern und die weiteren vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
3. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
a) Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden.
b) Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
4. Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist. Aber der Lagerhalter ist nicht ohne eine besondere Anweisung vom Einlagerer verpflichtet, die Güter während der Dauer seiner Lagerung zu versichern.
5. Der Lagerhalter ist verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die eingelagerte Güter zu erfüllen. Soweit öffentlich-rechtliche Verpflichtungen erst im Hinblick auf den Versand oder die Ausfuhr der Güter entstehen (z.B. Kennzeichnung oder Verpackung bestimmter Güter usw.), wird der Einlagerer auch diese Angelegenheiten unaufgefordert beachten. Unberührt bleibt die Verpflichtung vom Einlagerer zur Einholung von Ausfuhrgenehmigungen. Soweit der Lagerhalter feststellt, dass ein Abholer der Güter den Transport mit einem ungeeigneten Transportmittel durchführen möchte, kann er die Abholung unterbinden und ggf. die weiteren Maßnahmen mit dem Einlagerer abstimmen.
§3 Der Einlagerung der Güter
1. Die Güter kann beim Lagerhalter bis zu einer unbegrenzten Menge eingelagert werden. Eine Mindestmenge besteht nicht.
2. Die Aufgaben des Lagerhalters umfassen insbesondere: die Eingangskontrolle der Güter und die Einlagerung. Die Eingangskontrolle umfasst die Überprüfung auf Identität, Vollständigkeit und äußerliche erkennbare Schäden der Güter.
3. Wird das Gut von Dritten angeliefert (z.B. durch Frachtführer), hat er im Fall der Feststellung von Beschädigungen, erkennbaren Mangeln oder Fehlmengen diese zu dokumentieren und vom Anlieferer bestätigen zulassen. Gegenüber Dritten hat der Lagerhalter die Rechte vom Einlagerer zu wahren und dem Einlagerer dann unverzüglich die Nachricht zu geben.
4. Die Einlagerung des Gutes erfolgt zu den Geschäftszeiten des Lagerhalters zwischen und
, und ist vom Einlagerer an den Lagerhalter rechtzeitig mitzuteilen. Abweichungen
5. Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter während dessen Geschäftsstunden die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen.
§4 Pflichten vom Einlagerer
1. Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
2. Die Versicherung der Güter erfolgt durch den Einlagerer. Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter den Wert des Gutes und dessen Eigenschaften (z.B. Gefahrgut), wenn diese eine besondere Behandlung erfordern, anzugeben.
3. Der Einlagerer sorgt für einen einwandfreien Zustand und eine ordnungsgemäße, beanspruchungsgerechte Verpackung und Kennzeichnung der übergebenen Güter.
4. Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter etwaige Anschriftenänderungen unverzüglich mitzuteilen.
§5 Auslagerung der Güter & kein Pfandrecht
1. Die Auslagerung erfolgt in der Weise, dass der Lagerhalter die (ggf.) entsprechend kommissionierte Güter zur Abholung bereitstellt und an einen Versender übergibt. Der Versender bestätigt dem Lagerhalter den Empfang der Güter frei von Beschädigungen, erkennbaren Mängeln oder Fehlmengen.
2. Bei Vertragsbeendigung ist der Einlagerer verpflichtet, das noch beim Lagerhalter lagernde Güter zurückzunehmen. Der Lagerhalter ist zu seiner Herausgabe verpflichtet. Ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an die Güter steht ihm nur wegen solcher Ansprüche zu, die rechtskräftig festgestellt oder vom Einlagerern nicht bestritten sind. Der Einlagerer bestätigt dem Lagerhalter die Rücknahme der Güter frei von Beschädigungen, erkennbaren Mängeln oder Fehlmengen.
§6 Preis & Auslagenerstattung
1. Es gelten die Preise laut dem Angebot vom .
2. Der Lagerhalter erhält an Lagergeld je angefangenem Monat EUR sowie für folgende Leistungen:
a) Einlagern EUR je Packstück / x-kg
b) Auslagern EUR je Packstück / x-kg
c) Zollbehandlung je Vorgang EUR
d) Palettenverwaltun EUR
e) Die Mindestgesamtvergütung für sämtliche vorstehenden Leistungen beträgt monatlich EUR.
3. Für jede sonstige Dienstleistung, die der Lagerhalter erbringt und für die keine besondere Preisabrede besteht, erhält er pro Arbeitsstunde 25,- Euro netto, wobei die aufgewendeten Zeiten bis auf 15 Minuteneinheiten genau abzurechnen sind. Mit der Abrechnung ist eine geordnete Aufstellung über die erbrachten Tätigkeiten nach Umfang und Leistung zu übergeben.
4.Darüber hinaus ist der Lagerhalter berechtigt, dem Einlagerer nach derjenigen angemessenen Aufwendungen zur Erhaltung seiner Güter auf der Lager anzufordern.
5. Die Abrechnungen erfolgen monatlich. Sie sind schriftlich und detailliert nach den einzelnen Leistungspositionen zu erstellen. Die entsprechenden Rechnungen haben ein Zahlungsziel von 30 Tagen.
6. Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8. Alle Entgelte verstehen sich außerdem zuzüglich aller Verbrauchsmaterialien.
§7 Haftung
1. Der Lagerhalter haftet dem Einlagerer für Schaden, die durch den Verlust oder die Beschädigung der Güter in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Übergabe an den Versender entstehen. Es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt einer ordentlichen Lagerarbeit nicht abgewendet werden konnte.
2. Die Haftung des Lagerhalters ist der Höhe nach begrenzt:
a) bei Güterschäden auf EUR für jedes Kilogramm, höchstens auf EUR je Schadenfall.
b) Sind nur einzelne Packstück oder Teile der eingelagerten Güter verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme bei Güterschäden nach dem Rohgewicht.
1) der gesamten Güter, wenn die eingelagerten Güter insgesamt entwertet sind;
2) dem entwerteten Teil der Güter, wenn nur ein Teil der Güter entwertet sind.
c) Der Anspruch auf Schadensersatz, auch wegen der Verletzung von Nebenpflichten, verfährt in einem Jahr. Das Verfahren beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer den Verlust angezeigt hat.
§8 Vertragsdauer
Der Vertrag tritt in Kraft zum und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien jeweils unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Unberührt hiervon bleibt für beide Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages im Falle des Vorliegens der wichtigen Gründe.
§9 Deutsches Recht & ADSp & Haftungsbeschränkung
1. Es gilt das deutsche Recht. Gerichtsstand ist für alle sich aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Frankfurt am Main in Deutschland.
2. Soweit in diesem Vertrag nicht abweichendes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen 2017 (ADSp 2017).
3. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß §472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten eingelagert. Wenn der Lagerhalter die Güter nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist abliefert, kann das Gut als verlorengegangen behandeln und ist der Einlagerer berechtigt, Schadenersatz wegen des Verlustes anzufordern.
4. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte.
5. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.
6. Der Lagerhalter haftet nicht für den Schaden der Güter, entstanden
a) infolge höherer Gewalt;
b) durch Verschulden des Einlagerers;
c) durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
d) Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
7. Der Lagerhalter haftet nicht für
a) Verluste oder Beschädigung des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
b) Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere, jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Einlagerer in dem Lagerverzeichnis als wertvoll gekennzeichnet;
c) Funktionsstörungen an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten.
§10 Salvatorische Klausel
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, soll die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden.
2. Die Parteien werden die unwirksame bzw. undurchführbare Klausel durch eine Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel zulässigerweise wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt für Lücken in diesem Vertrag.
§11 Schriftformklausel
1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzung dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Dies gilt auch für die Änderung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes. Unbeschadet bleiben weitere Erfordernisse nach dem Lagervertrag.
Es gilt die deutsche Fassung dieses Vertrages. Die chinesische Version ist eine informelle Übersetzung.
§1.合同内容
1.通过本仓储合同要求出租方存储和保管货物。承租方有义务支付商定的报酬并支付仓库管理员处理货物的费用,只要他认为在特殊情况下有必要特殊处理货物。
2.入库的货物由出租方负责运送。所需的货运文件由承租方交给出租方,或者由出租方自取。
3.出租方在承租方接待处接收货物,并且遵守第二条款中服务内容,妥善专业的处理货物。
4.涉及以下货物:
a)
b)
c)
2.出租方的服务
1.仓库地点在 Dreieichstraße 12-14, 64546 Mörfelden-Walldorf
2.出租方有义务妥善接收和储存货物,并通过仓库管理员井然有序的工作提供其它商议好的服务。
3.出租方提供以下基础服务:
a) 在货物入库时,出租方需出具储存的货物的清单并且签字。货物应该连续编号。
b) 仓储合同和货物清单应面交或者邮寄一份给承租方。
4.在书面商议的情况下,出租方应提供额外的工作,通过适合的保护措施防止货物的丢失,变质或者损坏,维护或保管储存的货物及其包装。但是在没有特殊指示的情况下,出租方没有义务在货物存放期间替承租方为货物购买保险。
5. 出租方有义务履行所有的关于储存货物的普遍法律方面的责任。如果普遍法律方面的责任出现在货物的运输或者出口(某些特定货物的标签和包装等),承租方也需要在没有被问及的情况下考虑这件事情。承租方取得出口许可证的责任不受影响。如果出租方确认,提货方使用的是不合适货物的运输工具时,出租方可停止提货进程并与承租方协调进一步的措施。
§3 货物入库
1.货物可在仓库管理员的处理下入库,货物数量不限。不存在最低货物数量要求。
2.出租方的任务包括以下方面: 入库检验和仓储。入库检验包括检查货物的本体,完整性和外部可识别的损坏。
3.如果货物是由第三方(例如物流司机)交付,当货物有损坏,可识别的缺失或者货物短缺时,须将这些情况记录在案,并且由承运人确认。面对第三方,出租方应保护承租方的利益,及时将货物的情况通知承租方。
4.货物入库需在出租方的营业时间之内进行,并且必须由承租方及时通知。特殊情况需要单独协议。
5.承租方有权与出租方协商在工作时间内查看仓库。承租方必须毫不迟疑的对货物的安置或者仓库空间的选择提出异议或者投诉。
§4 承租方的义务
1.承租方有义务按照储存货物的清单检查是否准确和完整,并签字。
2.承租方有义务为其货物购买保险。如果入库的货物(比如危险品)需要特殊的处理方式,承租方有义务向仓库管理员告知货物的价值和特殊属性。
3. 承租方应确保货物移交时处于无可争辩的状态以及拥有适当的,符合抗压力的包装和标签。
4.如果承租方变更地址,必须及时通知出租方。
§5 货物出库与无留置权
1.当出租方做好准备工作,将代理的货物提出以及交付运输时,进入货物出库阶段。发货方向出租方确认,收到的货物没有损坏,可识别的缺陷或者短缺。
2.当合同结束后,承租方有义务收回仍然存放在仓库里的货物。出租方有义务退还货物。出租方享有货物的留置权或者保留权,仅限于获得法律准许或者承租方对此没有异议。承租方向出租方确认货物退回时没有损坏,可识别的缺陷或者短缺。
§6 价格与预付款退回
1. 此价格适用于 服务。
2. 出租方每月收取仓储费用 欧元,并且提供以下服务:
a)入库 EUR je Packstück / x-kg
b)出库 EUR je Packstück / x-kg
c)每次海关处理操作 EUR
d)托盘管理 EUR
e) 以上所有服务的每月最低总款数为 欧元。
3. 对于任何由仓库管理员提供的并且没有特殊价格协议的其它服务,仓库管理员将收取服务费为每小时25欧元的税后金额,每15分钟为一个计费单位。在提交给客户的账单上将列出根据服务规模和效率所产生的费用清单。
4. 此外,出租方有权向承租方收取对于维护其在仓库里存放的货物所产生的任何合理费用。
5. 每月出具发票。发票必须是以书面形式并且根据各个服务项目详细列明。相应发票的付款截至日期为30天。
6. 发票金额为税前金额。承租方需要按照相应的法定金额支付增值税。
7. 此外所有的费用包括了所有的耗材费用。
§7 责任
1.对于货物从入库到出库期间在仓库内发生丢失或者损坏,出租方应承担相应责任。除非该损失是在井然有序的货物处理过程中依然无法避免。
2.出租方的责任限额:
a)对于每公斤 欧元的货物损坏,每件索赔最多 欧元。
b)如果只有一个包装或者部分储存的货物丢失或损坏,则根据毛重计算货物损坏的最大责任金额。
1)全部货物,如果储存的货物全部贬值;
2)货物的贬值部分,如果只有部分货物贬值。
c)因为违反了次要义务,要求赔偿的处理期限是一年。该程序从出租方向承租方出示定损报告日之后开始。
§8 合同期限
本合同自 年 月 日起生效,无限期。任何一方可以提前三个月提出终止合同。如果存在重要原因,双方可以不受约束,均有权要求特别终止合同的期限。
§9 德国法律与德国普遍货运条款和责任限制
1.依照德国法律实行。本合同的执行地点及其产生所有争议的管辖地是在德国法兰克福法院。
2.如果没有在本合同中特别约定,本合同将适用于2017年德国普遍货运条款。
3.对于货物从入库到出库期间因丢失或损坏造成的损失,出租方应承担相应的责任,除非该损失是由于仓库管理员井然有序的货物处理工作依然无法避免。根据商典法第472款第二条,也适用于出租方将货物存放在第三方。如果出租方在约定的交货日期30天内没有将货物交付,可将货物视为遗失,承租方有权要求赔偿。
4.如果货物损坏,应注意未损坏货物的价值其在收货地点和入库时间上与损坏货物的价值其在收货地点和入库时间上的差异。
5.货物的价值取决于市场价格,通常根据同类货物的平均价值和特性而定。
6.出租方对以下情况造成的货物损失不承担责任:
a)由于不可抗力;
b)由于承租方的过错;
c)由于战争或者类似战争的事件,以及高压命令,特别是缉获;
d)如果损坏是由重大过失或故意引起的,出租方则不能援引上述责任免除。
7.出租方对于以下损失不负责任:
a)储存在各种容器里的货物丢失或损坏,如果出租方没有打开货物的包装或者重新包装; 除非承租方可证明,出租方在处理货物过程中造成了损失。
b)损坏或丢失异常贵重的物品,例如贵重金属,珠宝,宝石,金钱,邮票,硬币,证券,任何种类的文件,证明书,数据载体,艺术品,高级地毯,古董,收藏品,除非承租方在储存货物清单上将其标注为价值物品;
c)无线电,电视或类似敏感设备的设备。
§10 可分割条款
1.如果本合同的一项或多项条款全部或部分无效或不可行,则不应影响合同其它部分的有效性。
2.合同双方应用规定代替无效的或无法执行的条款,该规定的含义和目的应在经济上和法律上尽可能接近无效条款。这种方式同样适用于本合同中的疏忽之处。
§11 条款的书面形式
1.本合同的附加协议,变更和补充仅在书面确认后生效。
2.如合同中的某些条款更改,则其它条款仍然有效。
3.此合同德文版具备法律效益,中文版仅供翻译参考。